Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken hat der Gesetzgeber§ 6 Abs 2 AVRAGmit Wirkung vom 1. 7. 2002 novelliert und die bis dahin zeitlich unbeschränkte Haftung des Veräußerers für bei ihm erdiente Abfertigungs- und Pensionsanwartschaften im Falle der Übertragung der Rückstellungen samt Wertpapierdeckung oder „gleichwertiger Sicherungsmittel“ sowohl zeitlich (auf ein Jahr) als auch betraglich (auf eine Differenzhaftung) beschränkt. Der Beitrag setzt sich mit zahlreichen durch die Neuregelung aufgeworfenen Fragen auseinander.