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Verpflichtendes Verhandlungsverfahren bei geistig-schöpferischen Dienstleistungen

WirtschaftsrechtJudikatur zum VergaberechtRdW 2002/559RdW 2002, 604 Heft 10 v. 15.10.2002

§ 81 Abs 2 Z 3 BVergG 1997
§ 25 Abs 5 Z 3 BVergG 2002

Der Auftraggeber ist nach§ 81 Abs 2 Z 3 BVergG 1997verpflichtet, ein Verhandlungsverfahren zu wählen, wenn der Dienstleistungsgegenstand im Zeitpunkt der Ausschreibung aufgrund seiner Eigenart - hinsichtlich Qualität, Preis etc - nicht so klar beschrieben werden kann, dass von vornherein ein objektiver Vergleich zwischen den Angeboten möglich ist.

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