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Die Kontoöffnung nach § 145a StPO - Änderungen durch das StRÄG 2002

WirtschaftsrechtMargarethe FloraRdW 2002/531RdW 2002, 584 Heft 10 v. 15.10.2002

Das StRÄG 2002 soll§ 145a StPOden Verpflichtungen Österreichs aus Art 1 und 3 des Protokolls zum Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der EU (RhÜbk-EU)1)1) Amtsblatt C 326 vom 21. 11. 2001. anpassen. Nach den im Ministerialentwurf2)2) Ministerialentwurf 318.015/5-II.1/2002. zum StRÄG 2002 vorgesehenen Änderungen wäre vom Bankgeheimnis nicht viel übrig geblieben. Kritische Stellungnahmen blieben nicht aus3)3) Flora, Die Demontage des Bankgeheimnisses, RdW 2002/196, 210; weiters die Stellungnahmen zum Entwurf unter http://www.parlinkom.gv.at/pd/pm/XXI/ME/his/003/ME00308_.html (27. 9. 2002); insb Stellungnahme von Höpfel vom 15. 4. 2002 und Stellungnahmen der Wirtschaftskammer, Bundessparte Bank und Versicherung, vom 23. 4. 2002 und 3. 6. 2002.. Einige Kritikpunkte wurden in der Regierungsvorlage4)4) RV und EBRV zum StRÄG 2002, 1166 BlgNR 21. GP. immerhin verbessert. Die Änderungen traten mit 1. 10. 2002 in Kraft. Künftig wird man wie folgt unterscheiden müssen.

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