Das StRÄG 2002 soll§ 145a StPOden Verpflichtungen Österreichs aus Art 1 und 3 des Protokolls zum Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der EU (RhÜbk-EU)1) anpassen. Nach den im Ministerialentwurf2) zum StRÄG 2002 vorgesehenen Änderungen wäre vom Bankgeheimnis nicht viel übrig geblieben. Kritische Stellungnahmen blieben nicht aus3). Einige Kritikpunkte wurden in der Regierungsvorlage4) immerhin verbessert. Die Änderungen traten mit 1. 10. 2002 in Kraft. Künftig wird man wie folgt unterscheiden müssen.