Zeiten eines Karenzurlaubs nach Mutterschutzgesetz (MSchG)/Väterkarenzgesetz (VKG; früher: Eltern-Karenzurlaubsgesetz) sind bei der - dienstzeitabhängigen - Bemessung der gesetzlichen Abfertigung bei Beendigung des Dienstverhältnisses kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht einzurechnen (§ 15 MSchG). Für Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes gilt jedoch - bis zur Dauer von 12 Monaten - das Gegenteil (§ 8 APSG).