§ 9 Abs 2 UStG
In der Anlage wird die Liste der Unternehmer mit Sitz im Inland, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken durchführen, übermittelt.
Diese Liste tritt an die Stelle jener Liste, die unter GZ 09 0902/9-IV/9/00 (AÖFV 54/2000) zur Kenntnis gebracht wurde.