§ 3 Abs 1 Z 15 lit a EStG
Rz 81 bis 84 LStR 1999
Ein Arbeitgeber plant, für alle Mitarbeiter als Maßnahme für die Zukunftssicherung eine Er- und Ablebensversicherung, begrenzt mit 4.000 S pro Jahr und Mitarbeiter, abzuschließen. Die Besonderheit der geplanten Versicherung besteht darin, dass die Verträge für die Mitarbeiter zwar auf den voraussichtlichen Pensionseintritt abgestimmt sind, aber für die Mitarbeiter die Wahlmöglichkeit besteht, das angesparte Kapital bereits nach 5 Jahren beheben zu können.