§ 108b EStG 1988
Für die Prämienbegünstigung bzw die daraus resultierende Steuerfreiheit der Rentenzahlungen ist es grundsätzlich nicht von Bedeutung, wie die Veranlagung von Prämien zu einer Pensionszusatzversicherung durch die Versicherungsanstalt erfolgt. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass weder Gewinnanteile noch andere Beträge außerhalb der (lebenslänglichen) Rentenzahlungen ausgezahlt werden. Es ist daher sicherzustellen, dass sämtliche aus der Veranlagung der Gewinnanteile resultierenden Erträge in den Barwert der prämienbegünstigten Rentenversicherung (Pensionszusatzversicherung) einfließen.