§ 37 Abs 9 EStG 1988
§ 871 ABGB
Nach Ansicht des BMF gelten die Willensmängel betreffende zivilrechtliche Normen (zB § 871 ABGB zum Irrtum) auch für Prozesshandlungen der Parteien im Anwendungsbereich der BAO (zB Verzichtserklärungen, Anträge uÄ).
Der Umstand, dass der Antrag auf Einkünfteverteilung in § 37 Abs 9 EStG 1988 ex lege unwiderruflich ist, derogiert den genannten zivilrechtlichen Normen über Willensmängel nicht.