§ 12 Abs 3 UStG
Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug tritt nicht ein, wenn Vorleistungen einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmers aufweisen und als allgemeine Kosten des Unternehmens in den Preis seiner Produkte eingehen (vgl EuGH vom 22.02.2001, Rs C-408/98 , Abbey National plc).
Die UStR 2000 werden daher in Rz 1992 ergänzt: