Arbeitgebern stehen seit einiger Zeit verschiedene Möglichkeiten offen, die Normalarbeitszeit älterer Arbeitnehmer herabzusetzen. Aus arbeitsmarktpolitischen Gründen wird diese Maßnahme verstärkt gefördert. Die arbeits- und sozialrechtlichen Novellen, mit denen die Grundlagen dafür geschaffen wurden, haben allerdings im Einkommensteuergesetz keine Entsprechung gefunden. Daher erfolgt die Besteuerung von Abfertigungen, die an Arbeitnehmer mit verminderter Arbeitszeit gezahlt werden, nach den allgemeinen Regeln des § 67 Abs 3 und 6 EStG. Daraus folgt eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gleichartiger Fälle.