„Aufatmen“ können wird so mancher Geschäftsführer eines in Insolvenz geratenen Unternehmens nach einer Judikaturwende des VwGH1): Die Haftung ist nun auf nichtabgeführte Dienstnehmeranteile (§ 114 ASVG) und Beitragsausfälle zufolge schuldhafter Meldepflichtverletzungen (§ 111 ASVG) beschränkt; eines „Gleichbehandlungsnachweises“ bedarf es nicht mehr.