Aufgrund der zahlreichen Entscheidungen des OGH zum Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz wird im nachfolgenden Entscheidungsteil ein IESG-Schwerpunkt gesetzt. Die Mehrheit der oberstgerichtlichen Entscheidungen betrifft den Themenkomplex der missbräuchlichen Antragstellung auf Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld und Sittenwidrigkeit. Dass ein missbräuchlicher Zugriff auf Mittel des Fonds verhindert werden muss, ist unumstritten. Doch haben die dazu angestellten Erwägungen des OGH bereits zu kritischen Äußerungen in der Literatur geführt1). Nunmehr findet sich zusätzlich vermehrt die Aussage, dass mit den Mitteln des Fonds „sparsam umgegangen werden muss“2). Dieser Grundsatz entspricht ebenfalls durchaus den Intentionen des Gesetzgebers, doch ist er nur so weit zu berücksichtigen, wie er vom Gesetzgeber im IESG festgelegt wurde. Im Folgenden wird ein kurzer Überblick über die Entwicklung der Judikatur zur Sittenwidrigkeit des „Stehenlassens“ von Entgeltansprüchen gegeben.