§ 594 ABGB, § 1004 ABGB, § 1299 f ABGB, § 1313a ABGB
Der Klient darf darauf vertrauen, dass ihn der Anwalt vor Nachteilen schützen und dass er den übernommenen Auftrag nicht bloß dem Wortlaut nach, sondern nach dem ihm bekannten Zweck entsprechend ausführen wird. Auch eine unzulängliche Belehrung macht in diesem Sinn haftbar.