§ 4 UmgrStG, § 10 UmgrStG, § 12 UmgrStG, § 20 UmgrStG, § 35 UmgrStG, § 36 UmgrStG
Die Gegenleistung für die Einbringung von Kapitalanteilen iSd § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG löst nach § 20 Abs 1 UmgrStG einen rückwirkenden Anschaffungstatbestand aus. Erfolgt bei der Kapitalgesellschaft, in die die Anteile nach Art III UmgrStG eingebracht wurden, in der Folge eine verhältniswahrende Handelsabspaltung zur Neugründung und fällt diese Spaltung unter Art VI UmgrStG, führt der spaltungsbedingte Anteilserwerb der Gesellschafter der spaltenden Gesellschaft zu keiner Anschaffung. Nach § 36 Abs 1 und Abs 2 Z 2 UmgrStG ist steuerrechtlich eine der Wertminderung des Anteils an der spaltenden Gesellschaft entsprechende Abstockung des Buchwertes oder der Anschaffungskosten vorzunehmen und sind die spaltungsgeborenen Anteile mit den abgestockten Beträgen anzusetzen. Diese Ansätze gelten als Buchwerte bzw Anschaffungskosten des neuen Anteils, der Anteilserwerb ist aber - wie erwähnt - kein Anschaffungsvorgang, sondern setzt die steuerliche Rechtsposition der Beteiligung an der spaltenden Gesellschaft fort. Wird die spaltungsgeborene operative Gesellschaft in der Folge nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes errichtend in eine Personenhandelsgesellschaft umgewandelt und findet auf diese Umwandlung Art II UmgrStG Anwendung, gehen die spaltungsgeborenen Anteile unter und treten an ihre Stelle die sich aus der Eröffnungsbilanz der Nachfolgepersonengesellschaft ergebenden Kapitalkonten der rechtsnachfolgenden Mitunternehmer.