§ 49 Abs 1 und 2 ASVG, § 54 ASVG
Für einen AN, der nachhaltig außerstande ist, im Wege des Akkordsystems auch nur den kollektivvertraglichen Mindestzeitlohn zu erreichen, gilt auch ohne ausdrückliche Norm dieses Inhalts im Kollektivvertrag (KV) die Mindestgarantie des dort festgelegten Zeitlohnes.