Eine demnächst im BGBl kundgemachte Verordnung des BMF sieht vor, dass sich die Aufteilung der Besteuerungsrechte bei Dienstnehmern von Kapitalgesellschaften ungeachtet einer allfälligen Beteiligung des Dienstnehmers an der Gesellschaft stets nach Art 15 des DBA Österreich-Liechtenstein (unselbstständige Arbeit) richtet.