Seit dem VfGH -Erk vom 25.02.1999, B 128/97, sind alle Abfindungsgegenstände aufgrund erbfallbedingter Auseinandersetzungen (Pflichtteilsübereinkommen, Erfüllung von Legatsansprüchen, Erbübereinkommen etc) als unmittelbar iSd § 2 Abs 1 Z 1 ErbStG erworben zu betrachten, weshalb etwa auch die Steuerbefreiung gem § 15 Abs 1 Z 17 oder die (niedrige) Bemessung gem § 19 Abs 2 dem Miterben, dem Legatar, Pflichtteilsberechtigten (allein) zukommt. Dieser Judikaturlinie hat sich der VwGH nicht angeschlossen (28.09.2001, 2000/16/0327). Diese Rechtsentwicklung analysiert Taucher , NZ 2001, 117-129 und leitet daraus die Rechtsfolgen ab.