§ 308 Abs 1 EO
Das Zahlungsverbot steht zwar einer Aufrechnung des Drittschuldners mit einer Forderung gegen den Verpflichteten nicht entgegen, die zur Aufrechnung herangezogene Gegenforderung muss jedoch im Pfändungszeitpunkt zumindest existent gewesen sein, mag deren Fälligkeit auch erst später eingetreten sein.