§ 27 EStG
Die unentgeltliche Überlassung von Fahrzeugen der Komplementär-GmbH an die KG kann im betrieblichen Interesse der GmbH erfolgen, was die Annahme einer verdeckten Ausschüttung ausschließt. Eine Vorteilszuwendung kommt bei hohen Verlusten der KG auch dann nicht in Betracht, wenn für die Verluste die zuwendende Komplementär-GmbH haftet.