Das BPG regelt die Voraussetzungen, unter denen der Arbeitgeber Betriebspensionszusagen widerrufen kann (§ 8 BPG). Die Klärung der Frage, ob bzw wie weit Reduktionen durch eine „verschlechternde“ Betriebsvereinbarung erfolgen können, ist jedoch nach wie vor der Rsp überlassen. Die hier zu rezensierende OGH-Entscheidung hat die Zulässigkeit von Verschlechterungen der Zusage bei aktiven Arbeitnehmern anhand der verfassungsmäßig gewährleisteten Grundrechte geprüft1). Danach muss sich ein Eingriff va am Gebot der sachlichen Rechtfertigung sowie am Verbot der ungerechtfertigten Differenzierung messen lassen. Im Ergebnis wird dadurch das Vertrauen der (noch aktiven) Arbeitnehmer auf ihren künftigen Pensionsanspruch - wenn auch in eingeschränktem und nach zeitlicher Dauer abgestuftem Ausmaß - rechtlich geschützt.