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Zur Kürzung von Betriebspensionen durch BetriebsvereinbarungAnmerkungen zu OGH 6. 9. 2000, 9 Ob A 106/00d*)

ArbeitsrechtLinda KreilRdW 2001/243RdW 2001, 222 Heft 4 v. 15.4.2001

Das BPG regelt die Voraussetzungen, unter denen der Arbeitgeber Betriebspensionszusagen widerrufen kann (§ 8 BPG). Die Klärung der Frage, ob bzw wie weit Reduktionen durch eine „verschlechternde“ Betriebsvereinbarung erfolgen können, ist jedoch nach wie vor der Rsp überlassen. Die hier zu rezensierende OGH-Entscheidung hat die Zulässigkeit von Verschlechterungen der Zusage bei aktiven Arbeitnehmern anhand der verfassungsmäßig gewährleisteten Grundrechte geprüft1)1) Zur (vom OGH zuletzt abgelehnten) Einschränkung von Betriebspensionen der bereits ausgeschiedenen AN durch BV sowie zum Verhältnis zwischen BPG und (verschlechternder) BV s OGH 3. 11. 1999, DRdA 2000/42 mit Anm Runggaldier; sowie ders, Die neue Rechtsprechung zum Betriebspensionsrecht, in Tomandl (Hrsg), Neuere Tendenzen im Arbeitsrecht auf dem Prüfstand (1999) 1 (6 ff, 12 ff).. Danach muss sich ein Eingriff va am Gebot der sachlichen Rechtfertigung sowie am Verbot der ungerechtfertigten Differenzierung messen lassen. Im Ergebnis wird dadurch das Vertrauen der (noch aktiven) Arbeitnehmer auf ihren künftigen Pensionsanspruch - wenn auch in eingeschränktem und nach zeitlicher Dauer abgestuftem Ausmaß - rechtlich geschützt.

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