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Unverzüglichkeit des Schlichtungsersuchens an die B-VKK

WirtschaftsrechtJudikatur zum VergaberechtRdW 2001/240RdW 2001, 218 Heft 4 v. 15.4.2001

§ 109 Abs 6 BVergG

Bewerber oder Bieter haben eine Meinungsverschiedenheit möglichst rasch einem Schlichtungsverfahren zuzuführen, widrigenfalls die widerlegliche Vermutung besteht, dass die gerügten Vergabegesetzwidrigkeiten nur Schutzbehauptungen sind.

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