§ 6 Art 6 und 7 UStG
Die Steuerpflicht ärztlicher Gutachtertätigkeit wird eingeschränkt und neu präzisiert. Aufgrund des Erkenntnisses des VwGH vom 28.09.2000, 99/16/0302, ist die Einfuhr von Zahnersatz von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Die UStR 2000 werden daher in folgenden Punkten geändert:
Rz 946 zu § 6 Abs 1 Z 19 UStG 1994: Ärztliche Gutachtertätigkeit ist nur in bestimmten Fällen steuerpflichtig.