§ 258 Abs 4 ASVG
1. Nach dem Wortlaut des § 258 Abs 4 ASVG hängt der Anspruch einer Frau auf Witwenpension, deren Ehe mit dem Versicherten geschieden worden ist, nur davon ab, ob der Versicherte aufgrund der im Gesetz taxativ angeführten rechtsbegründenden Tatbestände im Zeitpunkt des Todes Unterhalt zu leisten hatte, da die Witwen-(Witwer-)Pension Ersatz für den Entfall der Unterhaltsleistung des früheren Ehepartners sein soll.