§ 258 Abs 4 ASVG
1. Entscheidend für den Anspruch auf Witwenpension ist nur, ob aufgrund der im Gesetz angeführten rechtsbegründenden Tatbestände im Zeitpunkt des Todes des Versicherten ein Anspruch auf Unterhalt zustand. Nicht entscheidend ist, aus welchem Grund keiner der im Gesetz angeführten rechtsbegründenden Tatbestände vorliegt.