§ 12 Abs 1 BAG, § 15 Abs 1, 2 und 4 lit b BAG
§ 152 ABGB, § 154 Abs 2 ABGB, § 1162b ABGB
1. Lehrlinge können rechtswirksam nur schriftlich entlassen werden.
2. Der besonderen Bestandschutz genießende, ungerechtfertigt entlassene AN hat das Wahlrecht, auf Fortsetzung des Lehrverhältnisses zu beharren oder die ungerechtfertigte Entlassung gegen sich gelten zu lassen und Ersatzansprüche nach § 1162b ABGB geltend zu machen. Dasselbe gilt, wenn zwar ein Entlassungsgrund vorliegt, die Entlassung des Lehrlings allerdings nicht in Schriftform ausgesprochen wurde.