§ 1 AHG
Nur die Abweichung von einer klaren Gesetzeslage oder stRsp, die erkennen lässt, dass sie auf einer sorgfältigen Überlegung beruht, wird regelmäßig als Verschulden anzusehen sein.
Sind Betriebsprüfer zu Unrecht der Ansicht, selbst, also ohne Einholung eines Gutachtens, beurteilen zu können, ob eine gewerbliche oder eine künstlerische Tätigkeit vorliegt, so muss dieser allfällige Verfahrensmangel des erstinstanzlichen Abgabenverfahrens jedenfalls als vertretbar angesehen werden.