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Verantwortung der Domain-Vergabestelle für Kennzeichenverletzungen

WirtschaftsrechtBettina StomperRdW 2001/155RdW 2001, 136 Heft 3 v. 15.3.2001

Kaum eine andere Internet-Rechtsfrage war bisher Gegenstand so vieler Prozesse wie der Streit um Domain-Namen. Bedenkt man, dass der Domain-Name das entscheidende Kriterium für die Auffindbarkeit und damit den Erfolg eines Internet-Angebots sein kann, so ist klar, warum die Zahl der Domain-Streitigkeiten mit der zunehmenden Kommerzialisierung des Internet ansteigt. Ein großes Problem bei der Durchsetzung von Domain-Ansprüchen ist vielfach die schwere Greifbarkeit des Domain-Inhabers, der zB im Ausland seinen Sitz hat. In seiner wegweisenden Entscheidung zum Fall „fpo.at“ hat sich der OGH1)1) OGH 13.09.2000, 4 Ob 166/00s, MR 2000, 328. jetzt der Frage angenommen, unter welchen Voraussetzungen der Domain-Namensverwalter für Kennzeichenverletzungen durch den Inhaber einer Internet-Domain haftet.

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