Vor kurzem hatte der OGH Gelegenheit, zur Anwendung des Gerichtsstands der „Geschäftsstelle“ des vertraglichen Luftfrachtführers Stellung zu beziehen. Dabei stützte er sich auf eine Grundsatzentscheidung des BGH. Der folgende Beitrag soll die Hintergründe der vom BGH durchgeführten Vertragsauslegung beleuchten.