§ 97 ABGB, § 1041 ABGB, § 1295 ff ABGB, § 1392 ff ABGB
Die Globalzession künftiger Forderungen bedarf der Anbringung eines Generalvermerks in der OP-Liste. Als Minimalerfordernis für den Inhalt des Buchvermerks, der auf jeder Seite der OP-Liste aufscheinen muss, ist zu fordern, dass er den Globalzessionsvertrag mit Datum und den Zessionar anführt.