Der VfGH hat im E 30.11.2000, B 1340/00, keine Bedenken, dass die durch das „Familienpaket 2000“ vorgenommene Erhöhung von Transferleistungen (Kinderabsetzbetrag und Familienbeihilfe) in der nunmehrigen Höhe ausreichen, um die Einkommensteuer auf jene Teile des Kindesunterhaltes abzugelten, deren steuerliche Berücksichtung nach der Judikatur des Gerichtshofes (E 17. 10 1997, G 168/96, G 285/96) geboten ist. Dies betrifft auch das - in Beschwerde gezogene - Jahr 1999, da gegen eine auf budgetäre Erwägungen gestützte schrittweise (auf zwei Jahre gestreckte) Einführung nach Ansicht des VfGH nichts einzuwenden ist.