Art IV UmgrStG
Die von Verwaltungspraxis und Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien des Teilbetriebs treffen auch auf jenen eines Freiberuflers zu. Danach kann von einem Teilbetrieb gesprochen werden, wenn ein innerhalb des Gesamtbetriebes organisch in sich geschlossener, gesondert geführter wirtschaftlicher Teil auch nach außen hinreichend als selbstständige Einheit in Erscheinung tritt.