§ 175 Abs 2 Z 1 ASVG
1. Bei ausländischen Versicherten, die in Österreich arbeiten und wohnen und ihren Heimatort im Ausland wegen der Entfernung nur gelegentlich während des Jahres aufsuchen können, kann der Heimatort im Ausland nicht als ständiger Aufenthaltsort im Sinne des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG angesehen werden.