§ 86 Abs 4 ASVG, § 175 Abs 1 ASVG, § 203 Abs 1 ASVG
1. Ob das der Unfallversicherung zuzurechnende Ereignis zu einer erheblichen Verfrühung des Körperschadens geführt hat und damit den Anspruch auf eine Versehrtenrente begründet, ist unter Zugrundelegung der Verhältnisse zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadens zu beurteilen und nicht nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt, in dem über den Rentenanspruch entschieden wird.