§ 58 Abs 2 ASVG
§ 35 EO
1. Nach völlig einhelliger Rsp ist der AN berechtigt, den Bruttolohn einzuklagen.
2. Im Falle des Zuspruches eines Bruttobetrages wird die von der Rechtskraftwirkung des Urteiles nicht berührte Einbehaltungspflicht und Abführungspflicht des AG erst bei Zahlung des geschuldeten Betrages existent.