§ 36 AngG
§ 165 HGB
§ 1 UWG
1. Eine vertragliche Vereinbarung des Wettbewerbsverbots für einen Kommanditisten ist zulässig.
2. Sogar ohne vertraglich vereinbartes Konkurrenzverbot wird einerseits aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht je nach dem Grad der Bindung, des Einblicks und des Einflusses des Kommanditisten, andererseits nach den schutzwürdigen Interessen der Mitgesellschafter ein Konkurrenzverbot angenommen.