§ 897 ABGB, § 1014 ABGB, § 1358 ABGB
§ 1 DNHG
§ 25 GmbHG
1. § 25 GmbHG gilt für alle Geschäftsführer (Gf) ohne Rücksicht auf die interne Gestaltung ihres Rechtsverhältnisses zur Gesellschaft. § 25 GmbHG schließt daher die Anwendung des DNHG für solche AN einer GmbH aus, welche zugleich ihre Gf sind.