§ 29 Abs 1 und 2 AuslBG
§ 1 BUAG, § 2 BUAG, § 10 BUAG
§ 10 UrlG
§ 1162b ABGB
§ 29 AngG
§ 84 GewO
1. Nach § 29 Abs 1 AuslBG stehen einem Ausländer, der ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt wurde, gegenüber dem ihn beschäftigenden Betriebsinhaber für die Dauer der Beschäftigung die gleichen Ansprüche wie aufgrund eines gültigen Arbeitsvertrages zu.