§ 12 ErbStG
§ 8 GrEStG
Das BMF teilt mit, dass bei Schenkungen die Steuerschuld gemäß § 12 Abs 1 Z 2 ErbStG - auch wenn die Wirksamkeit des Vertrages von einer Genehmigung abhängt - mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung entsteht. Eine Schenkung gilt an dem Tag als ausgeführt, an dem die Bereicherung im Vermögen des Beschenkten tatsächlich eintritt und der Beschenkte in den Besitz des Geschenkes kommt. Für die Erlangung des Besitzes an unbeweglichen Sachen sind die allgemeinen Bestimmungen des § 309 ABGB im Zusammenhang mit § 312 ABGB maßgebend.