§ 4 Abs 4 EStG, § 20 Abs 1 Z 3 EStG
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.02.2000, 95/15/0050 , festgehalten hat, stellt § 20 EStG 1988 keine Rechtsgrundlage dafür dar, die Abzugsfähigkeit von ausschließlich betrieblich bzw beruflich veranlassten Aufwendungen zu versagen. Die Einkommensteuerrichtlinien 2000 treffen - damit übereinstimmend - in den die Geschäftsfreundebewirtung betreffenden Rz 4814 ff eine Unterscheidung in Bewirtungsaufwendungen, die vom Abzugsverbot nicht betroffen und daher zur Gänze abzugsfähig sind (Rz 4817 ff), und solche, die zur Hälfte (Rz 4821 ff) bzw nicht (Rz 4825 f) abzugsfähig sind.