Nach § 24 Abs 2 UmgrStG ist bei einem Zusammenschluss nach Art IV UmgrStG die Buchwertfortführung nur zulässig, wenn für die weitere Gewinnermittlung Vorsorge getroffen wird, dass es bei den am Zusammenschluss beteiligten Steuerpflichtigen durch den Vorgang der Übertragung zu keiner endgültigen Verschiebung der Steuerbelastung kommt. Hier wird versucht aufzuzeigen, dass ein Zuviel an Vorsorge auch zu wenig sein kann für die Buchwertfortführung.