Wird einbringungsfähiges Vermögen an eine übernehmende Körperschaft übertragen, kann eine Kapitalerhöhung unter anderem dann unterbleiben, wenn die unmittelbaren oder mittelbaren Eigentums- oder Beteiligungsverhältnisse am eingebrachten Vermögen der prozentuellen Beteiligung an der übernehmenden Körperschaft unmittelbar oder mittelbar entsprechen. Der folgende Beitrag untersucht anhand eines Beispiels die Anwendungsvoraussetzungen der Bestimmung.