Durch die Verordnung vom 15. 12. 2000, BGBl II 2001/ 22, wurde die zu § 6b KStG 1988 ergangene Verordnung BGBl 1994/554 novelliert. Die Novelle tritt mit Kundmachung im BGBl in Kraft und umfasst im Wesentlichen folgende Änderungen:
Die Anlaufphase hinsichtlich des Beteiligungshöchstausmaßes der Gründer sowie hinsichtlich des Finanzierungsbereiches wird von fünf auf sieben Jahre verlängert.