§ 1422 ABGB
§ 154a Abs 4 ASVG, § 332 ASVG
Es geht der gesamte kongruente Schadenersatzanspruch bereits mit der Leistungspflicht auf den betreffenden Sozialversicherungsträger über. Daran vermag die Übertragung der Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen von der Gebietskrankenkasse an einen anderen Sozialversicherungsträger gem § 154a Abs 4 ASVG nichts zu ändern.