§ 8 Abs 5 AHR
§ 914 ABGB, § 1152 ABGB, § 1393 ABGB, § 1404 ff ABGB
§ 17 Abs 1 RAO
Der Schuldner kann seinen Anspruch aus der Erfüllungsübernahme gegen den Übernehmer an seinen Gläubiger jedenfalls dann abtreten, wenn der Schuldner den Übernehmer auf Zahlung unmittelbar an den Gläubiger in Anspruch nehmen kann, was im Zweifel als vereinbart anzusehen ist.