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Erfüllungsgehilfenhaftung: Schädigung „bei / anlässlich“ der Erfüllung

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2001/13RdW 2001, 11 Heft 1 v. 15.1.2001

§ 1313a ABGB

Im Bereich der Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB wird danach unterschieden, ob die Zufügung eines Schadens durch den Erfüllungsgehilfen „bei“ der Erfüllung der Vertragsverbindlichkeiten oder bloß „gelegentlich (anlässlich)“ der Erfüllung erfolgte.

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