§ 1313a ABGB
Im Bereich der Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB wird danach unterschieden, ob die Zufügung eines Schadens durch den Erfüllungsgehilfen „bei“ der Erfüllung der Vertragsverbindlichkeiten oder bloß „gelegentlich (anlässlich)“ der Erfüllung erfolgte.