§ 3 Abs 1 Z 10 EStG 1988
Gem § 3 Abs 1 Z 10 EStG 1988 sind Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe für eine begünstigte Auslandstätigkeit von ihren Arbeitgebern beziehen, von der Einkommensteuer befreit, wenn die Auslandstätigkeit jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht. Das Gesetz stellt ausdrücklich auf Einkünfte von Arbeitnehmern ab, die sie von ihren Arbeitgebern beziehen. Eine Steuerbefreiung von Bezügen, die von den ausländischen Auftraggebern der Arbeitgeber gezahlt werden, ist grundsätzlich nicht vorgesehen.