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Privatstiftung mit Fruchtgenussrecht des Stifters und einzigem Begünstigten und nachfolgenden Investitionen der Stiftung

SteuerrechtErlassrundschauRdW 2001/778RdW 2001, 770 Heft 12 v. 15.12.2001

§ 2 EStG, § 27 EStG

Der Stifter A widmet einer Privatstiftung, deren einziger Begünstigter er selbst ist, Barmittel sowie einen landwirtschaftlichen Betrieb gegen Einräumung folgender Dienstbarkeit im Stiftungsvertrag: „Die Stiftung räumt A sowie dessen Gattin die Dienstbarkeit des lebenslänglichen und unentgeltlichen Fruchtgenussrechtes an sämtlichen Liegenschaften ein.“ Eine Verbücherung erfolgt nicht. In weiterer Folge investiert die Stiftung ihre Barmittel in folgende Bereiche, die dem Fruchtnießer (= Stifter = Begünstigtem) unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden:

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