§ 2 EStG, § 27 EStG
Der Stifter A widmet einer Privatstiftung, deren einziger Begünstigter er selbst ist, Barmittel sowie einen landwirtschaftlichen Betrieb gegen Einräumung folgender Dienstbarkeit im Stiftungsvertrag: „Die Stiftung räumt A sowie dessen Gattin die Dienstbarkeit des lebenslänglichen und unentgeltlichen Fruchtgenussrechtes an sämtlichen Liegenschaften ein.“ Eine Verbücherung erfolgt nicht. In weiterer Folge investiert die Stiftung ihre Barmittel in folgende Bereiche, die dem Fruchtnießer (= Stifter = Begünstigtem) unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden: