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Steuerliche Rückstellung für Ausgleichsansprüche der Handelsvertreter

SteuerrechtErich NovacekRdW 2001/775RdW 2001, 762 Heft 12 v. 15.12.2001

„Ausgleichsansprüche des Handelsvertreters nach § 24 HVertrG 1993 entstehen erst mit Beendigung des Vertretungsverhältnisses. Eine Rückstellung für Ausgleichsansprüche vor Lösung des Vertretungsverhältnisses ist nicht möglich. Die Ausgleichsansprüche gelten künftig entgehende Provisionen ab und betreffen nicht in der Vergangenheit entstandene Ansprüche“1)1)EStR 2000, P 3480.. Eine Auseinandersetzung mit den zahlreichen kritischen Stellungnahmen in der Fachliteratur2)2)S bei Doralt , EStG4 § 9 Tz 35, Stichwort Handelsvertreter; weiters Novacek, Rückstellungen und (europarechtliche) Maßgeblichkeit, ÖStZ 1999, 614 ff (622 f). fand, soweit feststellbar, bisher nicht statt. Aus Anlass einer Einzelauskunft des BMF zum Thema „Internationaler Kostenersatzvertrag bei Mitarbeiterbeteiligungsmodellen“3)3) EAS 1863 vom 2. 7. 2001, SWI 2001, 331 f. soll das auch in der Praxis immer wieder strittige Thema neuerlich erörtert werden. Nicht bezeichnete Bestimmungen sind solche des Handelsvertretergesetzes (kurz HVertrG)4)4) BGBl 1993/88..

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